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Nach der Teilung des Frankenreiches wurde laut Vertrag von Verdun 843 Ludwig der Deutsche König der Ostfranken. Dieser Teil des ehemaligen Frankenreiches besaß die schwächste Infrastruktur. Damit er, Ludwig d. D., dieses Reich regieren konnte, sah er sich veranlasst entsprechende Investitionen vorzunehmen. Als Grundlage hierfür nutzte er das Eigenkirchenwesen. Diese Rechtsform beinhaltete den Aufbau, Betrieb und Finanzierung religiöser und wissen-schaftlicher Einrichtungen einschließlich des Personals sowie die Exemtion aus dem Bistum. Im Gegenzug waren die Einkünfte dieser Strukturen Besitz des Landesherren. Hieraus entwickelten sich die Stiftungen Ludwig des Deutschen. Zu diesem Zweck ließ er 847 die Gebeine des Hl. Cyriakus nach Neuhausen bei Worms holen. In der Folgezeit ließ er von dort in seinen Neugründungen, also auch Frose, einen Cyriakusaltar weihen und stattete diesen mit Besitzungen (Allodien) als auch mit einem Partikel des Heiligen aus.
Der Altar selbst besaß aber keine Pfarrrechte !!
Das nebenstehende Siegel bezeugt diesen Rechtsstatus. Dieser Sachverhalt hatte bis zur Reformation Bestand. Urkunden aus den Jahren 1263, 1283 und 1344 (CDA Bd.II Nr: 285 u. 559, Bd. III Nr 769) belegen, dass das Stift Frose 961 nur disziplinarisch und organisatorisch dem Stift Gernrode unterstellt wurde. An dieser Tatsache änderte sich auch an dem 963 geweihten Cyriakusaltar in Gernrode nichts. Die Originale der oben genannten Urkunden verdeutlichen sowohl den Rechtsstatus des Froser Stiftes, sowie dessen rechtliche Vertretung. Das Froser Stift besaß die Rechte selbstständig Verträge zu schließen und zu siegeln. Es wurde in Gernröder Urkunden gesondert aufgeführt. Diese trugen neben dem Gernröder auch das Froser Siegel. Diese Sachverhalte änderten sich erst mit der Auflösung des Froser Stiftes in Folge der Reformation.